Organspende: Pro

ICH SPENDE
MEINE ORGANE.

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Neben der Verpflichtung, anderen keinen Schaden zuzufügen, ist die Verpflichtung zur Hilfeleistung einer der unbestrittenen Grundpfeiler jeder Sozialmoral. Bereitschaft zur Organspende ist ein Ausdruck elementarer Solidarität – unabhängig vom religiösen Bekenntnis und von der weltanschaulichen Grundhaltung. Jedes Jahr hoffen in Deutschland knapp zehntausend Schwerkranke darauf, ein neues Herz, eine neue Leber oder eine neue Niere zu erhalten, weil sie in vielen Fällen andernfalls nicht weiterleben können oder die Beschwernis einer regelmäßigen Blutwäsche in Kauf nehmen müssen. Daraus ergibt sich eine starke moralische Verpflichtung, diesen Menschen zu helfen.

Zur Hilfeleistung sind wir unter bestimmten Umständen auch rechtlich verpflichtet. Nach § 323c StGB besteht
auch rechtlich eine Pflicht zur Hilfeleistung bei „Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not“, sofern
diese „erforderlich und den Umständen nach zuzumuten“ und „insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr
und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist“. Diese Bedingungen sind im Fall eines Mangels
an Spenderorganen für Patient*innen auf der Warteliste analog erfüllt, auch wenn sich sein „Unglücksfall“ nicht
vor den Augen des potenziell Hilfeleistenden abspielt.

Als Hilfeleistung ist eine postmortale Organspende eine Hilfeleistung mit einem besonders günstigen Verhältnis
von Nutzen und Kosten: Sie dient der Lebensrettung bzw. einer erheblichen Steigerung der Lebensqualität von
schwer Erkrankten; und sie setzt den oder die Organspender*in keinem wie immer gearteten Risiko aus.
Die Angst, dass Organe bereits vor einem zweifelsfrei eingetretenen Tod entnommen werden, oder dass das Leben
eines Unglücksopfers um einer Organentnahme willen entgegen seinem ausdrücklichen oder mutmaßlichen
Willen verkürzt wird, ist sachlich unbegründet. Die Organe werden in einem Zustand entnommen, in dem alle
Hirnfunktionen irreversibel erloschen sind. Es besteht kein Risiko, von dem Eingriff etwas „mitzubekommen“.

Unabhängig von den moralischen Aspekten der Organspende vermittelt eine Organspende das gute Gefühl,
mit dem für das eigene Leben untauglich gewordenen Körper etwas Gutes zu tun.

„Die Verpflichtung zur Hilfeleistung ist neben der Verpflichtung, anderen keinen Schaden zuzufügen, einer der unbestrittenen Grundpfeiler jeder Sozialmoral. Die Bereitschaft zur Organspende ist ein Ausdruck elementarer Solidarität – unabhängig vom religiösen Bekenntnis und von der weltanschaulichen Grundhaltung“, argumentiert Dieter Birnbacher.