Das Hauptargument für die (Beibehaltung der) Zustimmungslösung ist das jeder Person zukommende Selbstbestimmungsrecht über ihren Körper. In der Medizinethik wird seit längerem das Selbstbestimmungsrecht dem Fürsorgeprinzip vorgeordnet. D. h. niemandem darf eine Behandlung – es sei denn in Notfällen – aufgezwungen werden. Er oder sie hat das Recht, eine vorgeschlagene Behandlung, auch wenn sie das Überleben oder wesentliche Bedingungen der Gesundheit sichert, abzulehnen. Das Selbstbestimmungsrecht gilt, solange ein*e Patient*in entscheidungsfähig ist, unabhängig davon, wie weit die Entscheidung für oder gegen eine Behandlung aus der Sicht anderer vernünftig oder unvernünftig ist.
Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts ist die medizinethisch und rechtlich anerkannte Notwendigkeit einer Einwilligung nach Aufklärung (informed consent) bei allen medizinischen Behandlungen. Eine Organentnahme sollte insofern nur zulässig sein, wenn Organspender*innen vorher in die Spende eingewilligt haben oder wenn die Spende zumindest dem aus den Äußerungen zu Lebzeiten erschließbaren mutmaßlichen Willen entspricht. Teilweise gilt das Selbstbestimmungsrecht auch über den Tod hinaus, z. B. bei Vermächtnissen.
Zur Vorbereitung einer Organspende wird der oder die Organspender*in in dem Zeitraum, in dem vermutet wird, dass der irreversible Hirnfunktionsausfall („Hirntod“) eingetreten ist, häufig zugunsten des Organempfängers medizinisch behandelt. Diese Behandlung ist nur bei einer Zustimmungslösung durch eine Zustimmung des Organspendenden gedeckt.
Bei einer Widerspruchslösung würden viele Menschen als Organspender*innen gelten, die einer Organspende nicht zugestimmt haben. Viele Menschen verstehen nicht, dass sie bei einer Widerspruchslösung automatisch Organspender*in sind, entweder weil sie entsprechende Informationen nicht erreichen oder weil sie deren Bedeutung gedanklich nicht verarbeiten können oder wollen. Daran ändern offensichtlich auch regelmäßige Informationskampagnen nichts. In Österreich, wo die Widerspruchslösung gilt, sind sich große Teile der Bevölkerung nicht darüber im Klaren, dass sie als Organspender*in infrage kommen, sofern sie keinen Widerspruch eingelegt haben.
Anders als bei Patientenverfügungen, bei denen die Verfügenden eine schriftlich niedergelegte Verfügung im Verlauf einer längeren Krankheitsentwicklung jederzeit mündlich widerrufen können, treten viele der Erkrankungen, die zum Hirntod führen, plötzlich und unerwartet ein und bieten keine Gelegenheit zu einem eventuellen mündlichen Widerruf einer einmal erklärten Organspendebereitschaft.
Jede Person hat das Selbstbestimmungsrecht über ihren Körper. Viele Vertreter*innen der Zustimmungslösung sehen darin ihr Haupt- argument, weil hier jede(r) bewußt und explizit einer Organspende zustimmen muss.
Die drei Philosophen Birnbacher (rechts), Sapp (links) und Schrenk beurteilen das Argument, dass die Widerspruchslösung dieses Recht gegebenenfalls schlechter berücksichtigt, weil einige Menschen eventuell nicht verstehen, dass sie bei einer Widerspruchslösung automatisch Organspender*in sind.